AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers haben und die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Werkleistungen
der Karl Kurz GmbH & Co. KG (Stand April 2006)
1.0 Allgemeines
1.1 Für unsere sämtlichen Bestellungen und alle gegenwärtigen und zukünftigen
Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gelten ausschließlich die
nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, die unseren
Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werksleistung annehmen. Sind unsere
Bedingungen unserem Vertragspartner nicht mit der Bestellung zugegangen oder wurden sie ihm
nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus
einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
1.2 Bestellungen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt worden sind.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.3 Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, mündliche oder
telefonische Bestellungen, Änderungen oder Zusätze sind nur verbindlich, wenn sie durch uns
schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für Abmachungen und Erklärungen durch unsere
Beauftragten.
1.4 Daneben gilt für die vertragliche Beziehungen ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung
des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
2.0 Auftragsumfang und Preise
2.1 Wir behalten uns vor und sind berechtigt, den Auftragsumfang zu verringern oder zu erweitern
sowie Änderungen in der Ausführungsart von Maschinen und Anlagen, insbesondere aufgrund neuer
technischer Erkenntnisse, sowie hierin für uns eine Verbesserung liegt, sowie Zeit und Ort der
Lieferung bzw. Der Aufstellung zu verlangen, ohne dass unserem Vertragspartner deswegen gegen
uns Schadensersatzansprüche zustehen. Sollten sich hierdurch nachweislich notwendige
Kostenerhöhungen und/oder Lieferverzögerungen ergeben, ist über einen angemessenen Ausgleich
zu verhandeln.
2.2 Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind Höchstpreise und bleiben auch bei
zwischenzeitlichen eintretenden Preiserhöhungen verbindlich. Ermäßigt jedoch unser
Vertragspartner seine Preise bis zum Liefertermin, so wird diese Ermäßigung an uns weitergegeben.
3.0 Lieferungen und Lieferfristen
3.1 Der von uns bestimmte Liefertermin versteht sich als Ankunfts- bzw. Fertigstellungstermin.
Vereinbarte Liefertermine sind mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt verbindlich.
3.2 Hält der Lieferant bei beweglichen Sachen den vereinbarten Liefertermin nicht ein, bzw. erfolgt
die Herstellung und Aufstellung sowie Inbetriebnahme von unbeweglichen Sachen wie fest
einzubauenden Maschinen, kompletten Maschinen- und Fertigungsanlagen und sonstigen Geräten
nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, so verspricht unser Vertragspartner je Woche der
Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe von mindestens 2 % der Netto- Auftragssumme, maximal
jedoch 10 % der Auftragssumme zu zahlen. Daneben haftet unser Vertragspartner für den infolge
Terminüberschreitung durch Produktionsengpässe, Auftragszurückweisungen und Lohnausfälle bei
uns entstehenden, von ihm zu vertretenden Schaden. Ferner sind wir bei Terminüberschreitung zum
sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.0 Versand und Gefahrtragung
4.1 Die Lieferung hat an die im Auftrag genannte Anschrift zu erfolgen.
4.2 Unser Vertragspartner trägt die Verantwortung für die genaue Einhaltung der ihm aufgegebenen
Versandvorschriften. Wir sind berechtigt die Annahme der Sendung zu verweigern, wenn uns nicht
am Tage des Eingangs ordnungsgemäße Versandpapiere vorliegen, ohne dass wir dadurch in
Annahme- bzw. Abnahmeverzug geraten. Die Kosten der berechtigten Abnahmeverweigerung trägt
unser Vertragspartner.
4.3 Unser Vertragspartner trägt bis zur Übergabe an uns bzw. bis zur Abnahme die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung. Die gilt auch dann, wenn im Einzelfall
Lieferung ab Werk vereinbart ist oder wenn wir im Einzelfall den Versand auf eigene Rechnung
vornehmen.
4.4 Alle Leistungen verstehen sich frachtfrei zur angegebenen Versandanschrift einschließlich
Verpackung, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Rückgabe von
Verpackungsmaterial sowie die Übernahme von Verpackungskosten durch uns erfolgt nur dann,
wenn ausdrücklich von uns schriftlich erklärt worden oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
4.5 Unser Vertragspartner kommt seiner Lieferverpflichtung erst mit Übergabe oder Abnahme der
Leistung bei uns nach, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich für Mengen und
Gewichte sind die von unserem Jeweiligen Werk ermittelten Werte.
4.6 Bei nachweisbaren Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen oder sonstigen Störungen
aufgrund höherer Gewalt in unseren zu beliefernden Werken sind wir auf die Dauer der Störungen
von der rechtzeitigen Abnahme der bestellten Lieferung bzw. Leistung sowie von deren Bezahlung
entbunden, ohne dass unserem Vertragspartner hierdurch ein Schadensersatzanspruch entsteht.
5.0 Bau- und Arbeitsaufträge
5.1 Bei Bauaufträgen gelten zusätzlich zum gesondert abgeschlossenen Bauvertrag mit
Leistungsverzeichnis und technischen Vorschriften die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB), Teile B und C, in der jeweils bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.
5.2 Für Leistungen von Montagen, Instandsetzungen und sonstigen Arbeitsleistungen gilt zusätzlich
Folgendes: Unser Vertragspartner haftet bei der Ausführung der aller Arbeiten, auch bei der
Ausführung durch seine Beauftragten dafür, insbesondere für unsere Werke geltenden, Unfall- und
Brandverhütungs- sowie Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden.
5.3 Unser Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten bei
uns verursacht werden. Er stellt uns von allen Schadenersatzansprüchen Dritter, auch von
Anweisungen von Aufsichtsbehörden usw. frei, die uns gegenüber im Zusammenhang mit seiner
vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden, Er hat uns auf unseren
Wunsch die Deckung durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
5.4 Unser Vertragspartner sowie von ihm Beauftragte haben für die sorgfältige und sichere
Aufbewahrung ihres in unsere Betriebsanlagen eingebrachten Eigentums zu sorgen. Für Schäden
an diesem Eigentum oder für ein Abhandenkommen haften wir nicht, soweit gesetzlich zulässig.
5.5 Bei Bauaufträgen im Sinne der §§ 48ff EStG sind wir berechtigt, den gesetzlichen Einbehalt auch
dann vorzunehmen, wenn wir Zweifel an der Gültigkeit einer Freistellungsbeschreibung haben. Wir
dürfen uns zu diesem Zweck bei den Finanzbehörden erkundigen. Unser Vertragspartner stellt uns
von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang gegenüber den Finanzbehörden frei.
6.0 Patente und Schutzrechte
6.1 Unser Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass durch die von ihr gelieferten Gegenstände
keine Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
6.2 Unser Vertragspartner stellt uns von jeglicher Verbindlichkeit, Haftung, Verlusten,
Schadensersatzforderungen einschließlich Kosten und Auslagen, die sich aus einer Forderung oder
aus Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Patenten oder jeglichen anderen gewerblichen
Schutzrechten ergeben, frei. Werden solche Ansprüche gegen uns geltend gemacht, so übernimmt
unser Vertragspartner auf seine Kosten unsere Rechtsverteidigung und stellt uns im Innenverhältnis
von allen Forderungen Dritter, gleich welcher Art, frei. Sollten solche Ansprüche gegen uns erhoben
werden, benachrichtigen wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich schriftlich und erteilen
ihm die notwendigen Informationen auf seine Kosten.
7.0 Zeichnungen und Modelle
7.1 Zeichnungen, Modelle, Unterlagen und dergleichen, die wir für die Ausführung eines Auftrags zur
Verfügung stellen oder bezahle, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Unser Vertragspartner haftet
für ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung bis zur ordnungsgemäßen
und vollständigen Rückgabe.
7.2 Nach Beendigung des Auftrages sind die vorgenannten Gegenstände ohne besondere
Aufforderung an uns zurückzugeben.
7.3 Werden Werkzeuge für Sonderteile erforderlich, so dürfen diese nur für unsere Bestellungen
verwendet werden. Das gilt auch für Werkzüge, die unser Vertragspartner für uns erstellt und die wir
bezahlen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Werkzeuge gegen Beschädigung und Verlust zu
versichern.
8.0 Abtretung und Aufrechnung
8.1 Unser Vertragspartner kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Forderungen gegen uns
an Dritte abtreten; dies gilt auch für eine Abtretung im Rahmen eines Factoring-Vertrages. Wird eine
Abtretung ohne unser Zustimmung vorgenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn gegen unsere Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder beantragt wird.
8.2 Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Ansprüchen aufzurechnen, es sei
denn, es handelt sich um von uns unbestrittene oder gegen uns rechtskräftig festgestellte
Gegenansprüche.
9.0 Gewährleistung
9.1 Unser Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass die Vertragsgegenstände der vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die Vertragsgegenstände müssen zudem den
gesetzlichen, Unfallverhütungsvorschriften, dem Gerätesicherheitsgesetz und der Bundesrepublik
Deutschland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Die
Vertragsgegenstände müssen in einwandfreiem Zustand und frei von irgendwelchen Gebühren,
Pfandrechten oder sonstigen Lasten geliefert bzw. eingebaut werden, dürfen den angegebenen
Verbrauch nicht übersteigen und müssen eine vereinbarte Leistung erbringen.
9.2 Erfolgen Herstellung und/oder Einbau einer Maschine oder eines Gerätes bzw. einer
vollständigen Anlage nach gesondert vereinbartem Plan bzw. Sonderwunsch, leistet unser
Vertragspartner Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand den von uns vorgesehenen Zweck
erfüllt.
9.3 Bei Lieferung von Roh- oder Hilfsstoffen leistet der Vertragspartner dafür, dass die gelieferte
Ware der vertraglich vereinbarten Güter und Gebrauchsfähigkeit, ferner den einschlägigen DINVorschriften sowie den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
9.4 Die Gewährleistung unseres Vertragspartner erstreckt sich auch auf die von dessen
Unterlieferanten hergestellten Teile bzw. Zulieferungen von Unterlieferanten.
9.5 Unsere Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge bei beweglichen Sachen und Rohoder Hilfsstoffen beginnt erst dann, wenn die Lieferung bzw. die Maschine etc. in unserm Werk
eingegangen bzw. aufgestellt und betriebsbereit übergeben ist. Die von diesem Zeitpunkt an
laufende Untersuchungs- und Rügefrist beträgt mindestens einen Monat.
9.6 Bei unbeweglichen Sachen wie fest eingebauten Maschinen und Anlagen ist eine Abnahme
unsererseits erforderlich. Hierzu sind wir erst dann verpflichtet, wenn die Maschine bzw. Anlage
ordnungsgemäß installiert, eingerichtet und betriebsfähig ist.
9.7 Sämtliche von unserem Vertragspartner vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der von ihm
gemachten Angaben, Abbildungen, Maße, Konstruktionen, Verarbeitung, Material und technischen
Eigenschaften der von uns bestellten Lieferung stellen eine mangelhafte Lieferung oder Herstellung
des Vertragsgegenstandes dar. Wir sind in diesen Fällen nicht genehmigungs- und/oder
abnahmepflichtig.
9.8 Im Falle von Mängeln sind wir berechtigt, von unserem Vertragspartner nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Vertragsgegenstände zu verlangen. Vor
Übergabe können wir mangelhafte Vertragsgegenstände zurückweisen. Ist der Vertragsgegenstand
bereits übergeben, so sind wir berechtigt, die mangelhafte Lieferung unverzüglich auf Kosten
unseres Vertragspartners zur Abholung bereitzustellen und einzuladen, wenn wir Nachlieferung
mangelfreier Vertragsgegenstände verlangen.
9.9 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, schlägt sie fehl
oder ist sie uns z. B. wegen Dringlichkeit nicht zumutbar, so können wir nach unserer Wahl
Minderung oder Rücknahme der Lieferung und/oder Schadensersatz verlangen. Wir sind auch
berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten unseres Vertragspartners selbst vorzunehmen. Stellt
sich bei der Lieferung von Roh- und Hilfsstoffen eine mangelhafte Lieferung erst nach der
Weiterverarbeitung heraus, so haftet unser Vertragspartner für den uns daraus entstehenden
Schaden.
9.10 Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen von Sachen beträgt 24 Monate, beginnend ab der
Übergabe bzw. Abnahme in unserm Werk. Sind bei der Lieferung von Sachen Um- oder Einbauten
an unseren Gebäuden erforderlich, beträgt die Gewährleistungsfrist ebenso wie bei Bauleistungen 5
Jahre ab Abnahme.
10.0 Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir akzeptieren lediglich einen Eigentumsvorbehalt unseres Vertragspartners in einfacher
Form; das Eigentum geht bereits mit der Rechnung zum Vertragsgegenstand an uns über, auch
dann, wenn wir von dem Betrag berechtigte Abzüge nach den Vertragsbestimmungen vorgenommen
haben . Einem Eigentumsvorbehalt unseres Vertragspartners in verlängerter oder erweiterter Form
wird ausdrücklich widersprochen.
10.2 Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge beistellen, bleibt unser Eigentum. Es ist
sofort nach der Annahme durch unseren Vertragspartner ausdrücklich als unser Eigentum zu
kennzeichnen und gesondert von gleichem oder ähnlichem Material zu lagern. Es darf nur im
Rahmen der vorgesehenen Fertigung verwendet und drüber hinaus in keiner anderen Weise verfügt
werden.
10.3 Bei Verarbeitung unseres Materials wird uns das Eigentum an der neuen Sache übertragen.
Erfolgt Verarbeitung mit andern, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Waren zur
Zeit der Verarbeitung. Werden die von uns beigestellten Waren mit anderen Waren vermischt oder
vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den die
Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung gehabt hat.
10.4 Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe
Dritter auf die uns gehörenden Ware, wie z. B. Pfändungen und jede andere Art der Einschränkung
unseres Eigentums, erfolgen sollen.
10.5 Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Ware auf seine
Kosten gegen alle Risiken zu versichern.
10.6 Reklamationen an dem von uns beigestellten Material müssen sofort bei der Übernahme des
Materials dem Frachtführer gegenüber geltend gemacht werden.
11.0 Zahlungen
11.1 Unsere Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lieferung bzw. Eingang
der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
11.2 Bei Mängelrügen sind wir berechtigt, den 3-fachen Betrag der voraussichtlichen Kosten einer
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bis zur vollständigen mangelfreien Lieferung bzw. Herstellung
einzubehalten.
12.0 Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen von unserm Vertragspartner erhaltenen
Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
13.0 Sonstige Bestimmungen
13.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird eine Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und der
Bestimmungen des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksame Bestimmungen
werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt.
Entsprechendes gilt für die Regelung von Vertragslücken.
13.2 Sofern Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des
Vertrages dann insoweit nach gesetzlichen Vorschriften.
13.3 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Werkes, für das die Lieferung oder Leistung bestimmt ist.
13.4 Als Gerichtsstand ist in allen Fällen. Und zwar für alle zukünftigen Ansprüche aus dem
Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderen Urkunden Schwäbisch Hall
vereinbart, wenn der Besteller Kaufmann ist oder in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt
hat, Kaufmann im Sinne des HGB zu sein.

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Karl Kurz GmbH &Co. KG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers haben und die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

PREISE

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen.

ART. 1 AUFTRAGSERTEILUNG

Aufträge zur Lieferung von Papier oder Pappe (aus neuer Fertigung oder vom Lager) müssen Angaben enthalten, die den Lieferanten mindestens über folgende Punkte eindeutig informieren:
1. Hinweis auf ein eventuelles Angebot (Briefwechsel, Besuch, Übersendung von Preislisten usw.),
2. Menge,
3. Qualität mit Hinweis auf eine Sorte, eine Marke oder ein übersandtes Muster, sowie weitere eventuell notwendige Angaben,
4. Bei Rollen:
– Rollenbreite
– Rollendurchmesser
– Innendurchmesser der Hülsen
– Flächengewicht (g/qm) oder Dicke (in Zehntel Millimeter),
5. Bei Formaten:
– Abmessungen
– Laufrichtung, wenn notwendig
– Flächengewicht (g/qm) oder Dicke (in Zehntel Millimeter),
– Ausstattung und Verpackung,
6. Lieferfrist, Bestimmungsort und Versandart,
7. vereinbarter Preis,
8. vereinbarte Zahlungsbedingungen.

ART. 2 AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Erst die Auftragsbestätigung des Verkäufers, die sämtliche in Art. 1 Auftragserteilung“ aufgeführten Punkte zu enthalten hat, verpflichtet den Verkäufer gegenüber dem Käufer und schafft die Basis und den Ursprung des Liefervertrages. Dies gilt nicht, wenn der Käufer ein festes und präzises Angebot in allen seinen Punkten annimmt für einen festen Liefertermin oder eine feste Lieferfrist. Die Auftragsbestätigung muss spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des schriftlichen Auftrages abgesandt werden.

ART. 3 FORMAT- UND LAUFRICHTUNGSANGABE

a) Format:
Das Format des Papiers oder der Pappe wird durch seine beiden Abmessungen, Breite und Länge, bestimmt. Das kleinere Maß ist zuerst anzugeben.
b) Laufrichtung:
Die Laufrichtung oder Maschinenrichtung des Papiers oder der Pappe entspricht der Richtung des Halbstoffflusses auf der Papiermaschine. Die Querrichtung verläuft senkrecht zur Laufrichtung. Wenn eine bestimmte Laufrichtung verlangt wird, so ist diese auf der Bestellung anzugeben und in der Auftragsbestätigung zu wiederholen. Die Laufrichtung ist deutlich erkennbar auf Riesen und Paketen anzugeben.

ART. 4 VERPACKUNG

Verpackungsmaterialien üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe usw., ferner Papphülsen werden nicht zurückgenommen. Bei kostenaufwändigeren Verpackungen und solchen, die wiederverwendet werden können, sind besondere Vereinbarungen zu treffen. Bei Spezialverpackungen wie Holzkisten, Panzerverpackungen für Rollen, Vollbretterverpackungen, Spezialhülsen usw. sind die entsprechenden zusätzlichen Kosten dem Käufer zu belasten.

ART. 5 GEFAHRENÜBERGANG

Risiko und Gefahr gehen auf den Käufer über:
– mit der Verladung auf das vom Verkäufer gewählte Transportmittel im Betrieb des Verkäufers, wenn die Waren vom Verkäufer zu versenden sind, unbeschadet des Rückgriffes gegen den beauftragten Frachtführer,
– mit der ordnungsgemäß mitgeteilten Zurverfügungstellung im Lager des Verkäufers bei Ware, die durch den Käufer beim Verkäufer abzuholen ist. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferung durch den Käufer aufgeschoben wird und der
Verkäufer persönlich über die Aussonderung zum gegebenen Zeitpunkt sorgt.
Stellt der Käufer beim Empfang der Ware eine Differenz zwischen den gelieferten und den auf den Transportpapieren angegebenen Mengen oder offensichtliche Transportschäden an der Ware fest, so hat er dem Frachtführer gegenüber
unverzüglich alle erforderlichen Vorbehalte geltend zu machen und gleichzeitig den Verkäufer hiervon zu unterrichten.

ART. 6 LIEFERUNG

a) Lieferfrist und Erfüllungsort
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Der Erfüllungsort ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, der Betrieb des Verkäufers. Hält der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
b) Unmöglichkeit der Lieferung (endgültige, vorübergehende oder teilweise)
Der Verkäufer wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die Lieferung durch von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert oder verzögert wird, wie z.B. durch Mangel an Rohstoffen oder anderen unentbehrlichen Betriebsmitteln, durch Arbeitskonflikte, fehlende Transportmittel. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten, dass und aus welchem Grund die zeitweise Behinderung oder die Unmöglichkeit der Lieferung eingetreten ist. Ist eine solche Lieferverhinderung nur vorübergehend, so entfällt die Erfüllung des Vertrages für deren Dauer. Dauert sie länger als zwei Wochen, so haben Käufer und Verkäufer mangels anderweitiger Vereinbarung das Recht, vom Vertrage entschädigungslos zurückzutreten. Bezieht sich eine solche Verhinderung auf eine fällige Lieferung, die Teil eines Vertrages über mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen ist, so besteht das Rücktrittsrecht nur für die fällige, nicht aber für die künftigen Lieferungen. Hat im Zeitpunkt einer solchen vorübergehenden oder dauernden Lieferverhinderung der Verkäufer bereits einen Teil des Auftrags fertiggestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den vereinbarten Bedingungen abzunehmen. Ist dem Verkäufer, der vertragsgemäß die Ware zu befördern hat, dies wegen Ereignissen nicht möglich, die im ersten Absatz des Abschnittes b) dieses Artikels aufgeführt werden, so ist die Ware dem Käufer auf seine Kosten und Gefahren entweder ordnungsgemäß ausgesondert in den Räumen des Verkäufers oder in einem anderen Lagerhaus zur Verfügung zu stellen. Er hat den Käufer unverzüglich zu unterrichten. 
c) Nichtabnahme der Ware (endgültig, vorübergehend oder teilweise) 
Wenn der Käufer die Ware nach ihrer Zurverfügungstellung nicht abholt oder die fällige Lieferung aufschiebt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern oder Lagerkosten zu verlangen, wenn der Verkäufer die Ware in seinem eigenen Lager unterbringt. Wenn der Käufer ein Ereignis geltend macht, das ihm nicht zur Last gelegt werden kann, wie z.B. die unter Absatz b) erwähnten Ereignisse, dann kann der Verkäufer nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Käufer sich nicht auf ein solches Ereignis berufen kann, kann der Verkäufer nach Ablauf der Frist von 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wenn sich eine solche Verhinderung auf einen Teil eines Kontraktes mit mehreren  aufeinanderfolgenden Lieferungen bezieht, so bestehen das Rücktrittsrecht und der Schadensersatzanspruch nur für fällige und nicht für die künftigen Lieferungen.

ART. 7 IN RECHNUNG ZU STELLENDES GEWICHT

a) Papier, Karton und Pappe in Rollen
Für Rollen jeder Art wird das Bruttogewicht (gewogenes Gewicht) berechnet, welches das Verpackungsmaterial, wie Einschlagpapier, Hülse, Spund und Stahlband in üblicher Ausführung einschließt.
b) Papier in nicht gezählten Bogen sowie Karton und Pappe in Bogen
In Paketen oder auf Paletten geliefertes Papier in nicht gezählten Bogen sowie Karton und Pappe im Format werden nach dem Bruttogewicht (gewogenes Gewicht) berechnet, welches das übliche Verpackungsmaterial einschließt.
c) Papier in gezählten Bogen
Die Verpackungseinheit von Papier in gezählten Bogen wird zum Nominalgewicht berechnet. Das Nominalgewicht ist gleich dem Produkt des Flächengewichtes (g/qm), das tatsächlich bestellt wurde, multipliziert mit der Fläche der Anzahl der Bogen. Es besteht ein verbreiteter Brauch, um dem Gewicht der Verpackung Rechnung zu tragen, diese dadurch zu berechnen, dass man das durch die oben genannte Berechnung erhaltene Gewicht um 2% erhöht und dann das Ergebnis auf 100 g nach oben aufrundet.

ART. 8 BEZAHLUNG

a) Zahlungsfrist
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
b) Erfüllungsort für die Zahlung
Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Handlungsreisende und Vertreter des Verkäufers sind nur, wenn sie ausdrücklich hierzu vom Verkäufer bevollmächtigt sind, zur Einziehung der Rechnungsbeträge berechtigt.
c) Risiken und Kosten der Zahlung
Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wenn der Verkäufer Wechsel in Zahlung nimmt, trägt der Käufer die Wechselkosten und die Kosten aus einer möglichen Diskontierung
d) Zahlungsverzug und Verschlechterung der Kreditverhältnisse des Käufers
Wird eine fällige Rechnung trotz Aufforderung, falls eine solche nach dem auf den Vertag anzuwendenden Recht vorgeschrieben ist, nicht bezahlt, so kann der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen. Dabei kann der Verkäufer jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Außerdem die sofortige Bezahlung aller nicht fälligen Rechnungen sowie Vorausbezahlungen für alle angenommenen Aufträge verlangen, es sei denn, der Käufer leistet reale oder persönliche Sicherheit für die
Zahlungen. Wenn sich die finanzielle Lage des Käufers verschlechtert, kann der Verkäufer gleichfalls reale oder persönliche Sicherheit oder, falls sie nicht geleistet wird, Vorauskasse verlangen. In den vorgenannten Fällen des Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers kann der Verkäufer, wenn es sich um Aufträge für Papier, Pappe oder Karton handelt, die auf Grund besonderer vom Käufer verlangter Eigenschaften von anderen Käufern nicht oder nur schwer verwertet werden könnten, die Inangriffnahme weiterer Ausführung dieser Aufträge von der Stellung einer realen oder persönlichen Sicherheit, oder falls diese nicht geleistet wird, von der Bezahlung der Ware abhängig machen. Kommt der Käufer vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, die Lieferungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
e) Der Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten.
f) Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

ART. 9 EIGENTUMSVORBEHALT

Soweit den nachstehenden Bestimmungen nicht Regeln der öffentlichen Ordnung des Käuferlandes, insbesondere auf dem Gebiete des Konkursrechtes,  entgegenstehen, gilt beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen folgendes:
– Der Verkäufer behält das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.
– Durch die Verarbeitung der Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind, geht das Eigentum an ihnen nicht auf den Käufer über. Werden zusammen mit solchen Waren auch andere Erzeugnisse, die nicht dem Käufer gehören, zu einer neuen Sache nach Maßgabe des Wertes der Waren, auf welche sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt.
– Der Käufer tritt Forderungen, die beim Weiterverkauf der weiterverarbeiteten oder nicht weiterverarbeiteten, ganz oder teilweise dem Eigentumsvorbehalt  unterworfenen Waren entstehen, an den Verkäufer ab, und zwar zum Ausgleich für den durch den Weiterverkauf hinfällig werdenden Eigentumsvorbehalt unterworfenen Ware. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Abnehmer von dieser Abtretung zu benachrichtigen.
– Wenn der Wert der Sicherheiten, die sich aus den oben genannten Bestimmungen für den Verkäufer ergeben, den Betrag seiner Forderungen an den Käufer übersteigt, ist er verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben.
– Der Käufer muss die Waren, an welchen das Eigentum vorbehalten wird, gegen Verlust und Beschädigung versichern, ebenso muss sofort der Verkäufer von jeder
Maßnahme seitens Dritter unterrichten, die in Widerspruch zum  Eigentumsvorbehalt stehen, z.B. Pfändung der Ware, die Gegenstand des genannten Vorbehaltes sind.
– Der Verkäufer kann vom Verkauf zurücktreten und die weiterverarbeiteten Waren zurücknehmen, die Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes sind, wenn einer der Artikel 8, Absatz d) der vorliegenden Verkaufsbedingungen vorgesehenen Fälle eintritt. Wenn der Verkäufer die Ware nach Weiterverarbeitung durch den Käufer zurücknimmt und sie an einen Dritten verkauft, hat er dem Käufer die Differenz zwischen dem Verkaufspreis dieser Waren vor und nach Weiterverarbeitung zu bezahlen.

ART. 10 REKLAMATIONEN

Abweichungen, die sich im Rahmen der Toleranzen nach Artikel 12 bzw. nach Artikel 13 in Verbindung mit den jeweils gültigen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Papier- und Pappenhersteller der EG“ bewegen, begründen keinen Mangel an der Kaufsache. Darüber hinaus sind Reklamationen nur zulässig, wenn sie schriftlich oder per Telefax eingehen.

Reklamationen haben zu erfolgen:
– innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ankunft der Ware im Betrieb des Käufers bei offensichtlichem Abweichen der Lieferung von der Bestellung hinsichtlich Qualität und Menge;
– vor Beginn der Verarbeitung, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Gefahrübergang bei Mängeln oder Unregelmäßigkeiten, die durch oberflächliche Prüfung oder einfache Kontrolle festgestellt werden können;
– unverzüglich nach Kenntnis und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang bei Mängeln oder Unregelmäßigkeiten, die nur nach eingehender Untersuchung, durch einen Versuch oder durch normalen Maschinendurchlauf nachgewiesen werden können. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer  nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) berechtigt. Dies setzt voraus, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Käufer berechtigt, diese zu verweigern.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis entsprechend herabsetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem
Rechtsgrund sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, er gilt ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Verletzt der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbar en Schaden begrenzt. In Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, gilt der Haftungsausschluss nicht. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Entsprechendes gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz.

ART. 11 REGELUNG VON STREITFÄLLEN

Die Parteien können vereinbaren, dass Streitigkeiten in Verbindung mit dem Verkaufsvertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Ein Streitfall, der weder gütlich noch durch ein Schiedsgericht erledigt wird, wird von den für den Verkäufer örtlich zuständigen Gerichten auf Grund der AVB und der dort geltenden Gesetze entschieden. Der Verkäufer ist berechtigt, Klage am Wohnsitz des Käufers zu erheben. Diese Klage ist nach den AVB und nach den Gesetzen am Wohnsitz des Käufers zu entscheiden, es sei denn, dass die Parteien die Anwendung eines anderen nationalen Rechtes vereinbart haben.

ART. 12 MENGENTOLERANZEN

a) Papier, Karton und Pappe in Format
Die Feststellung des Unterschiedes zwischen der bestellten und der gelieferten Menge erfolgt nach der Auslieferung des Auftrages oder des Teils des Auftrages, der Gegenstandderselben Lieferfrist ist und sich auf eine einzige Qualität (Stoffzusammensetzung, Färbung, Oberfläche und andere Eigenschaften) und auf ein einziges Format bezieht.
Je nach Bedeutung der gelieferten Mengen sind die folgenden Toleranzen gültig:
Auftragsmenge (Falls keine Höchst- oder Mindermenge im Auftrag gegeben worden ist)
mehr als 100 t     nach Vereinbarung
von 50 bis 100 t incl.      +/- 5 %
von 20 bis 50 t incl.      +/- 10 %
von 10 bis 20 t incl.      +/- 12 %
von 5 bis 10 t incl.      +/- 15 %
von 3 bis 5 t incl.      +/- 20 %
unter 3 t      nach Vereinbarung, jedoch größere Toleranzen als für Mengen über 3 t

Wenn Abweichungen nur nach einer Seite zulässig sind, verdoppeln sich die Toleranzen dieser Tabelle. Wenn die Art des bestellten Papiers und die technischen Bedingungen es erlauben, können engere Toleranzen durch besondere Absprachen vereinbart werden.
b) Papier, Karton und Pappe in Rollen
Mengentoleranzen für Lieferungen in Rollen können wegen der Vielfalt der Rollenabmessungen nicht generell festgelegt werden. Daher müssen Verkäufer und Käufer spezifische Toleranzen festlegen. Sollte es hier jedoch nicht zu einer Verständigung kommen, gelten die Toleranzen, die unter a) vorgesehen sind.

ART. 13 TECHNISCHE TOLERANZEN

In Bezug auf technische Toleranzen, insbesondere Zählgenauigkeitstoleranzen, Flächengewichtstoleranzen, Dickentoleranzen sowie Maß- und Rechtwinkligkeitstoleranzen, sind die entsprechenden Artikel der jeweils gültigen
„Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) der Papier- und Pappenhersteller der EG“, herausgegeben vom europäischen Verband der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie (CEPAC), Brüssel, Bestandteil eines jeden mit uns geschlossenen Vertrages

ART. 14 SONSTIGES

a) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Schwäbisch Hall, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Tullau Pappen Stand: Juni 2017 Tel:. +49 (0)791 9555-333
Karl Kurz GmbH & Co. KG Fax: +49 (0)791 9555-344
Kocherweg 10 – Seite 4 – E-Mail: vertrieb@pappen.de
D-74538 Rosengarten-Tullau Internet: www.pappen.de

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